Hrn. Anverwandten fleh' ich daher – wofür ich freilich wenig tue, wenn ich nur zu einiger Erkenntlichkeit ihnen zu gleichen Teilen hier sowohl jährlich zehn Prozent aller Kapitalien als die Nutznießung meines Immobiliar-Vermögens, wie es auch heiße, so lange zuspreche, als besagter Harnisch noch nicht die Erbschaft nach der sechsten Klausel hat antreten können – solche fleh' ich als ein Christ die Christen an, gleichsam als sieben Weise dem jungen möglichen Universalerben scharf aufzupassen und ihm nicht den kleinsten Fehltritt, womit er den Aufschub oder Abzug der Erbschaft verschulden mag, unbemerkt nachzusehen, sondern vielmehr jeden gerichtlich zu bescheinigen. Das kann den leichten Poeten vorwärtsbringen und ihn schleifen und abwetzen. Wenn es wahr ist, ihr sieben Verwandten, daß ihr nur meine Person geliebt, so zeigt es dadurch, daß ihr das Ebenbild derselben recht schüttelt (den Nutzen hat das Ebenbild) und ordentlich, obwohl christlich, chikaniert und vexiert und sein Regen- und Siebengestirn seid und seine böse Sieben. Muß er recht büßen, nämlich passen, desto ersprießlicher für ihn und für euch.

 

9te Klausel

 

Ritte der Teufel meinen Universalerben so, daß er die Ehe bräche, so verlör' er die Viertels-Erbschaft – sie fiele den sieben Anverwandten heim –; ein Sechstel aber nur, wenn er ein Mädchen verführte. – Tagreisen und Sitzen im Kerker können nicht zur Erwerbzeit der Erbschaft geschlagen werden, wohl aber Liegen auf dem Kranken- und Totenbette.

 

10te Klausel

 

Stirbt der junge Harnisch innerhalb zwanzig Jahren, so verfället die Erbschaft den hiesigen corporibus piis. Ist er als christlicher Kandidat examiniert und bestanden: so zieht er, bis man ihn voziert, zehn Prozent mit den übrigen Hrn. Erben, damit er nicht verhungere.

 

11te Klausel

 

Harnisch muß an Eidesstatt geloben, nichts auf die künftige Erbschaft zu borgen.

 

12te Klausel

 

Es ist nur mein letzter Wunsch, obwohl nicht eben mein Letzter Wille, daß, wie ich den van der Kabelschen Namen, er so den Richterschen bei Antritt der Erbschaft annehme und fortführe; es kommt aber sehr auf seine Eltern an.

 

13te Klausel

 

Ließe sich ein habiler, dazu gesattelter Schriftsteller von Gaben auftreiben und gewinnen, der in Bibliotheken wohl gelitten wäre: so soll man dem venerabeln Mann den Antrag tun, die Geschichte und Erwerbzeit meines möglichen Universalerben und Adoptivsohnes, so gut er kann, zu schreiben. Das wird nicht nur diesem, sondern auch dem Erblasser – weil er auf allen Blättern vorkommt – Ansehen geben. Der treffliche, mir zur Zeit noch unbekannte Historiker aber nehme von mir als schwaches Andenken für jedes Kapitel eine Nummer aus meinem Kunst- und Naturalienkabinett an. Man soll den Mann reichlich mit Notizen versorgen.

 

14te Klausel

 

Schlägt aber Harnisch die ganze Erbschaft aus, so ists so viel, als hätt' er zugleich die Ehe gebrochen und wäre Todes verfahren; und die 9te und lote Klausel treten mit vollen Kräften ein.

 

15te Klausel

 

Zu Exekutoren des Testaments ernenn' ich dieselben hochedlen Personen, denen oblatio testamenti geschehen; indes ist der regierende Bürgermeister, Hr. Kuhnold, der Obervollstrecker. Nur er allein eröffnet stets denjenigen unter den geheimen Artikeln des Reguliertarifs vorher, welcher für das jedesmalige gerade von Harnisch gewählte Erb-Amt überschrieben ist. – In diesem Tarif ist es auf das genaueste bestimmt, wieviel Harnischen z.B. für das Notariuswerden beizuschießen ist – denn was hat er? und wieviel jedem Akzessit-Erben zu geben, der gerade ins Erb-Amt verwickelt ist, z.B. Herrn Paßvogel für die Buchhändler-Woche oder für siebentägigen Hauszins. Man wird allgemein zu frieden sein.

 

16te Klausel

 

Folioseite 276 seiner vierten Auflage fodert Volkmannus emendatus von Erblassern die providentia oder »zeitige Fürsehung«, so daß ich also in dieser Klausel festzusetzen habe, daß jeder der sieben Akzessit-Erben oder alle, die mein Testament gerichtlich anzufechten oder zu rumpieren suchen, während des Prozesses keinen Heller Zinsen erhalten, als welche den andern oder streiten sie alle – dem Universalerben zufließen.

 

17te und letzte Klausel

 

Ein jeder Wille darf toll und halb und weder gehauen noch gestochen sein, nur aber der Letzte nicht, sondern dieser muß, um sich zum zweiten-, dritten-, viertenmal zu runden, also konzentrisch, wie überall bei den Juristen, zur clausula salutaris, zur donatio mortis causa und zur reservatio ambulatoriae voluntatis greifen. So will ich denn hiemit darzu gegriffen haben, mit kurzen und vorigen Worten. – Weiter brauch' ich mich der Welt nicht aufzutun, vor der mich die nahe Stunde bald zusperren wird. Sonstiger Fr. Richter, jetziger van der Kabel.

 

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Soweit das Testament. Alle Formalien des Unterzeichnens und Untersiegelns etc. etc. fanden die sieben Erben richtig beobachtet.

 

Nr. 2. Katzensilber aus Thüringen

 

J. P. F. R.s Brief an den Stadtrat

 

Der Verfasser dieser Geschichte wurde von der Testamentsexekution, besonders vom trefflichen Kuhnold, zum Verfasser gewählt. Auf einen solchen ehrenvollen Auftrag gab er folgende Antwort.

 

P.