Jetzt verhandelte der junge Mann mit kluger Geschicklichkeit wegen seiner Heirat. Er wurde willkommen geheißen, wenn auch nicht als Retter, so doch als notwendiger und annehmbarer Ausweg. Als die Heirat beschlossen war, befaßte er sich energisch mit dem Verkauf des Grundstücks. Der Eigentümer des JasMeiffren, der seinen Besitz gern abrunden wollte, hatte ihm schon wiederholt Angebote gemacht; nur eine niedrige und schmale Mauer trennte die beiden Anwesen voneinander. Pierre gründete seine Berechnungen auf den Wunsch des Nachbarn, eines schwerreichen Mannes, der, um eine Laune zu befriedigen, so weit ging, ihm fünfzigtausend Francs für sein Anwesen zu geben. Das hieß, es in der doppelten Höhe seines Wertes bezahlen. Zudem ließ sich Pierre mit der Schlauheit eines Bauern mehrmals bitten; er wollte eigentlich nicht verkaufen, sagte er; seine Mutter werde niemals einwilligen, sich von einem Besitztum zu trennen, auf dem die Fouques seit fast zwei Jahrhunderten Generation nach Generation gesessen hatten. Während er so zu zögern schien, bereitete er den Verkauf vor. Es waren ihm Bedenken gekommen. Nach seiner brutalen Logik gehörte das Anwesen ihm, er hatte das Recht, nach Belieben darüber zu verfügen. Auf dem Grunde dieser Zuversichtlichkeit regte sich jedoch eine unbestimmte Ahnung, er könne mit dem Gesetz in Konflikt geraten. So entschloß er sich, hintenherum einen Gerichtsvollzieher aus der Vorstadt zu Rate zu ziehen.

Da erfuhr er nun schöne Dinge. Nach Ansicht des Gerichtsvollziehers waren ihm durchaus die Hände gebunden. Wie er schon vermutet hatte, konnte nur seine Mutter das Anwesen veräußern. Aber was er nicht wußte und was ihn wie ein Keulenschlag traf, war, daß Ursule und Antoine, die unehelichen Kinder, die Wolfsjungen, Anrechte auf dieses Besitztum hatten. Was? Dieses Pack sollte ihn berauben, ihn, den rechtmäßigen Sohn, bestehlen? Die Ausführungen des Gerichtsvollziehers waren klar und deutlich: Adélaïde hatte Rougon allerdings unter den Bedingungen der Gütergemeinschaft geheiratet, da aber das gesamte Vermögen in unbeweglichen Gütern bestand, war die junge Frau nach dem Gesetz beim Tode ihres Mannes wieder alleinige Eigentümerin dieses Vermögens geworden; da andererseits Macquart und Adélaïde ihre Kinder anerkannt hatten, waren diese Miterben des mütterlichen Vermögens. Als einzigen Trost erfuhr Pierre, daß das Gesetz den Anteil der unehelichen Kinder zugunsten der ehelichen beschnitt. Ihn aber tröstete das keineswegs. Er wollte das Ganze. Er hätte keine zehn Sous mit Ursule und Antoine geteilt. Dieser kleine Einblick in die Verzwicktheit des Gesetzes erschloß ihm neue Aussichten, die er mit eigentümlich nachdenklicher Miene prüfte. Er begriff schnell, daß ein geschickter Mann das Gesetz immer auf seine Seite bringen muß. Und so fand er, ohne irgend jemanden um Rat anzugehen, nicht einmal den Gerichtsvollzieher, den er nicht stutzig machen wollte, einen Ausweg. Er wußte, daß er über seine Mutter verfügen könnte wie über eine Sache. Eines Morgens führte er sie zu einem Notar und ließ sie einen Verkaufsvertrag unterzeichnen. Wenn man ihr nur ihr Loch in der SaintMittreSackgasse ließ, wäre Adélaïde bereit gewesen, ganz Plassans zu verkaufen. Außerdem sicherte ihr Pierre eine jährliche Rente von sechshundert Francs zu und schwor ihr hoch und heilig, daß er für Bruder und Schwester sorgen werde. Ein solcher Schwur genügte der armen Frau. Sie sagte vor dem Notar her, was der Sohn ihr eingetrichtert hatte.