Juli 1665 in Kraft trat, als innerhalb der Stadt die Anzahl der Infizierten nur gering war und das Sterberegister für alle zweiundneunzig Pfarren nur vier Tote aufwies; und dadurch, daß man einige Häuser in der Innenstadt geschlossen hatte und ein paar Kranke in das Pesthaus jenseits Bunhill Fields, an der Straße nach Islington, fortgeschafft hatte
– auf diese Weise, sage ich, kam es, daß, während im ganzen beinahe tausend in der Woche starben, die Anzahl in der City nur achtundzwanzig betrug, und so hielt sich die City während des Verlaufs der Epidemie im Verhältnis gesünder als irgendein anderer Teil der Stadt.
Diese Verordnungen des Lordbürgermeisters wurden, wie gesagt, Ende Juni veröffentlicht, traten am 1. Juli in Kraft und hatten folgenden Wortlaut:
ANORDNUNGEN , BESCHLOSSEN UND ERLASSEN VOM LORDBÜRGERMEISTER UND DEM STADTRAT DER STADT LONDON, DIE VERSEUCHUNG DURCH DIE PEST, 1665, BETREFFEND
War zu der Regierungszeit unseres verblichenen erlauchten Königs Jakob, seligen Angedenkens, ein Gesetz gemacht worden über die fürsorgliche Hilfeleistung und das Verfahren mit Personen, so von der Pest befallen sind, wodurch Vollmacht erteilt wurde an Friedensrichter, Bürgermeister, Präfekten und andere Oberbeamte, daß sie in ihren verschiedenen Bezirken Gesundheitsinspektoren, Leichenbeschauer, Wachmänner, Wärter und Totenbestatter über die befallenen Personen und Orte bestellen und selbigen den Eid für die Verrichtung ihrer Ämter abnehmen. Und ermächtigte sie dasselbe Statut zum Erteilen weiterer Anweisungen, wie sie ihres Gutdünkens für die gegenwärtige Notwendigkeit nützlich scheinen sollten. So wird es nunmehr, aufgrund besonderer Erwägungen, um Ansteckung mit der Krankheit zu verhindern und zu vereiteln (so es dem allmächtigen Gott gefalle), für sehr erforderlich erachtet, daß diese folgenden Dienstleute bestallt werden und folgende Anordnungen hiernach ihre getreuliche Befolgung finden:
Gesundheitsinspektoren, die für jede Pfarre zu bestellen sind
Erstens wird es für erforderlich gehalten und so verfügt, daß in jeder Pfarre es eine, zwei oder mehrere Personen unbescholtenen und guten Leumunds gebe, erwählt und ernannt durch den Stadtrat, seinen Stellvertreter und den Gemeinderat jedes Sprengels, mit dem Titel von Gesundheitsinspektoren, welche in ihrem Amte mindestens für den Zeitraum von zwei Monaten zu verharren haben. Und wenn irgendeine fähige und so bestallte Person selbiges auf sich zu nehmen sich weigern sollte, dann soll sie für ihre Weigerung der Einkerkerung verfallen, solange bis sie sich in die Anforderungen schickt.
Des Gesundheitsinspektors Obliegenheiten
Diese Gesundheitsinspektoren sollen von den Stadträten unter Eid genommen werden, daß sie von Zeit zu Zeit nachforschen und herausfinden, welche Häuser in jeweils ihrer Pfarre heimgesucht sind und welche Personen darniederliegen und an welchen Krankheiten, und daß sie darüber Erkundungen anstellen, so gut sie können; und daß sie, wenn ein Zweifelsfall aufkommt, den Zutritt sperren, bis sich erweist, welcher Art die Erkrankung ist. Und wenn sie irgendeine Person an der Seuche erkrankt vorfinden, daß sie dem Konstabler auftragen, das Haus zu verschließen; und daß sie, sollten sie den Konstabler zaudernd oder nachlässig antreffen, sofort davon dem Bezirksstadtrat Mitteilung machen.
Wachmänner
Für jedes befallene Haus werden zwei Wachmänner bestellt, einer für den Tag und einer für die Nacht; diesen Wachmännern obliegt es, besonders darauf zu sehen, daß, unter Androhung schwerer Strafe, ein solches befallenes Haus, das ihnen zugewiesen wurde, niemand betritt und niemand verläßt. Und besagte Wachmänner haben sich solcher weiteren Verrichtungen zu unterziehen, wie das kranke Haus sie benötigt und erfordert; und wenn der Wachmann mit einem Auftrag unterwegs ist, muß er das Haus abschließen und den Schlüssel mit sich nehmen; und der Wachmann bei Tage hat bis zehn Uhr abends Dienst zu tun; und der Wachmann bei Nacht bis sechs Uhr morgens.
Leichenbeschauer
Es soll besondere Sorge getragen werden, daß in jeder Pfarre Leichenbeschauerinnen bestellt werden, und es sollen Frauen ehrlichen Rufes sein und von bester Gesittung, wie sie dieser Art nur zu finden sind; und diese sollen sich unter Eid verpflichten, gehörige Leibesuntersuchungen vorzunehmen und nach bestem Wissen wahrhaftigen Bericht zu erstatten, ob die Personen, deren Leichname sie zu untersuchen bestellt sind, an der Seuche verstarben oder an welcher Krankheit sonst, soweit sie dazu imstande sind. Und die Ärzte, welchen Kur und Verhinderung der Seuche obliegen, sollen besagte Leichenbeschauerinnen, die für die einzelnen Bezirke unter ihrer respektiven Obsorge bestellt sind oder bestellt werden sollen, vor sich laden, damit sie über deren schickliche Eignung zu dem Amte befinden können, und sie sollen sie mitunter, sowie sie Grand sehen, zur Verantwortung ziehen, wenn sie in ihren Pflichten nachlässig erscheinen.
Keiner Leichenbeschauerin ist es während dieser Zeit der Heimsuchung erlaubt, an einem öffentlichen Werk teilzunehmen oder einen öffentlichen Beruf auszuüben, oder ein Ladengeschäft oder einen Verkaufsstand zu führen, oder als Wäscherin oder sonst zu irgendeiner gemeinnützigen Beschäftigung angestellt zu werden.
Wundärzte
Zur besseren Unterstützung der Leichenbeschauerinnen, zumal da bislang ein großer Mißbrauch mit Falschberichten über die Krankheit getrieben worden ist, sehr zur weiteren Verbreitung der Seuche, wird deshalb angeordnet, daß fähige und besonnene Wundärzte erwählt und bestellt werden sollen, neben denen, die bereits im Pesthause tätig sind; unter ihnen sollen die City und die Stadtfreiheit aufgeteilt werden, so wie es örtlicherweise am passendsten und bequemsten ist, und jedem von ihnen soll ein Bezirk zugeteilt werden; und die besagten Wundärzte sollen jeweils innerhalb ihrer Bezirke bei der Arbeit der Leichenbeschauerinnen mitwirken, so daß ein wahrheitsgetreuer Bericht von der Krankheit erstattet werden kann.
Und weiter sollen besagte Wundärzte solche Personen visitieren und untersuchen, die nach ihnen schicken oder ihnen von den Inspektoren in der jeweiligen Pfarre benannt oder zugeschickt werden, und sie sollen sich über die Art der Erkrankung besagter Personen Kenntnis verschaffen.
Und aus dem Grunde, daß besagte Wundärzte von jeder anderen Heiltätigkeit ferngehalten werden und ausschließlich auf die Sorge für die Pestkranken beschränkt werden müssen, wird hiermit angeordnet, daß jeder der besagten Wundärzte pro Leibesuntersuchung zwölf Groschen erhalten soll, zahlbar aus dem Vermögen des Untersuchten, so er dazu imstande ist, ansonsten aus der Gemeindekasse.
Krankenwärterinnen
Wenn eine Krankenwärterin ein befallenes Haus vor Ablauf von achtundzwanzig Tagen nach dem Ableben einer Person, die an der Seuche verstarb, verläßt, so ist das Haus, zu welchem besagte Krankenwärterin sich begeben hat, zu verschließen, bis besagte achtundzwanzig Tage verstrichen sind.
VERORDNUNGEN, DIE BEFALLENEN HÄUSER UND DIE AN DER PEST ERKRANKTEN PERSONEN BETREFFEND
Meldung, die von der Krankheit zu erstatten ist
Der Eigentümer jeden Hauses, sobald irgendeiner in seinem Hause sich über Pusteln oder Hautröte oder Schwellungen an irgendeinem Körperteil zu beklagen hat oder sonstwie gefährlich erkrankt, ohne daß ein klarer Befund für eine andere Krankheit vorliegt, hat innerhalb zweier Stunden, nachdem besagte Anzeichen aufgetreten sind, dem Gesundheitsinspektor Meldung zu erstatten.
Absonderung der Kranken
Sobald jemand von dem Gesundheitsinspektor, dem Amtswundarzt oder der Leichenbeschauerin für pestkrank befunden wird, ist er noch am gleichen Abend im Hause abzusondern; und im Falle er dermaßen abgesondert wird, so muß, ob er gleich später nicht stirbt, dennoch das Haus, in dem er krank lag; für einen Monat verschlossen werden, nachdem von den übrigen die gehörigen Abwehrvorschriften befolgt worden sind.
Lüftung des Zeuges
Zur Desinfektion der Wohnungsgegenstände müssen Bettzeug, Kleidung und Wandbehänge gut ausgeräuchert werden, unter Verwendung von Feuer und Schwefeldämpfen, wie es in einem infizierten Hause notwendig ist, bevor sie wieder in Gebrauch genommen werden dürfen. Dies hat auf Anordnung des Gesundheitsinspektors zu geschehen.
Verschließen von Häusern
Wenn eine Person jemand besucht hat, der als pestkrank bekannt ist, oder willentlich in ein als pestkrank bekanntes Haus eingetreten ist, ohne dazu befugt zu sein, so soll das Haus, in dem er selbst wohnt, auf Anweisung des Gesundheitsinspektors für eine bestimmte Anzahl von Tagen verschlossen werden.
Niemand ist aus einem befallenen Hause fortzuschaffen, außer etc. –
Item, es soll niemand aus dem Hause, in welchem er an der Pest erkrankte, in irgendein anderes Haus in der Stadt geschafft werden (außer es sei in das Pesthaus oder in ein Zelt oder in solch ein Haus, welches der Besitzer des besagten befallenen Hauses in persönlichem Eigentum hat und mit seiner eigenen Dienerschaft besetzt hat); und um die Gemeinde, in welche eine solche Umbettung erfolgt, abzusichern, sind bei der Wartung und Obsorge für die besagten befallenen Personen alle vorher gegebenen Einzelvorschriften genauestens einzuhalten, ohne daß der Gemeinde, in welche die Umbettung erfolgen sollte, irgendwelche Kosten entstehen, und die Umbettung soll bei Nacht vorgenommen werden. Und es soll gesetzlich erlaubt sein, daß jemand, der zwei Häuser besitzt, entweder seine gesunden oder seine erkrankten Hausgenossen nach Gutdünken in das zweite Haus schaffen läßt, jedoch dergestalt, daß, wenn er einmal seine Gesunden dort hingeschickt hat, er ihnen nicht später die Kranken nachschicken darf oder umgekehrt den Kranken die Gesunden; und die, welche er fortschickt, müssen zumindest auf eine Woche abgeschlossen und von jeder Gesellschaft ferngehalten werden, wegen der Gefahr einer nicht sogleich offenkundigen Ansteckung.
Bestattung der Toten
Die Bestattung der an der Heimsuchung Verstorbenen soll zu der passendsten Zeit erfolgen, stets entweder vor Sonnenaufgang oder nach Sonnenuntergang, und nicht anders als im Einvernehmen mit dem Kirchenvorsteher oder dem Konstabler; und kein Freund oder Nachbar darf den Leichnam zur Kirche begleiten oder das befallene Haus betreten, unter Strafe der Schließung seines eigenen Hauses oder der Einkerkerung.
Und kein Toter, der an der Pest verstarb, darf zur Zeit eines Gottesdienstes, einer Predigt oder einer Lesung begraben werden oder in einer Kirche aufgebahrt werden. Und Kinder dürfen während einer Beerdigung in keiner Kirche, auf keinem Friedhof und auf keinem Bestattungsgrund der Leiche, dem Sarg oder dem Grab nahekommen. Und alle Gräber müssen zum wenigsten sechs Fuß tief sein.
Und weiterhin haben bei allen übrigen Begräbnissen öffentliche Ansammlungen für die Dauer der Heimsuchung zu unterbleiben.
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