Keine Veräußerung infizierten Zeuges
Kleider, Stoffe, Bettzeug, Vorhänge dürfen aus befallenen Häusern nicht fortgebracht oder weggegeben werden, und das laute Ausrufen von Lumpen und alten Kleidern, sowohl zum Verkauf wie zur Beleihung, ist den Trödlern vollständig zu verbieten und zu untersagen, und kein Lumpensammler oder Altwarenhändler darf sichtbar machen oder in Verkaufsständen, Ladenregalen oder Schaufenstern, die auf eine Straße, Gasse oder öffentlichen Verkehrsweg hinausgehen, irgendwelches altes Bettzeug oder gebrauchte Kleidung zum Verkauf ausstellen, unter Strafe der Einkerkerung. Und wenn ein Lumpensammler oder sonst jemand irgendwelches Bettzeug, Kleidung oder andere Gegenstände aus einem befallenen Hause innerhalb von zwei Monaten nach dessen Infizierung kauft, so soll sein eigenes Haus als befallen verschlossen werden und soll für wenigstens zwanzig Tage verschlossen bleiben.
Niemand darf ein befallenes Haus verlassen
Wenn ein Erkrankter sich einen Moment ungenügender Aufsicht zunutze macht oder auf sonst eine Art zuwege bringt, von einem befallenen Ort sich an einen anderen Ort zu begeben oder sich dorthin überführen zu lassen, dann hat die Pfarre, aus welcher die Person sich fortbegeben hat oder sich hat überführen lassen, sobald ihr darob Meldung zugeht, besagte befallene und flüchtige Person auf deren Kosten bei Nacht wieder zurückbringen zu lassen, und wer sich auf diese Weise vergeht, ist nach den Anweisungen des Bezirksstadtrates zu bestrafen, und das Haus dessen, der eine solche befallene Person bei sich aufgenommen hat, für zwanzig Tage zu verschließen.
Jedes befallene Haus ist zu kennzeichnen
Jedes befallene Haus ist mit einem roten Kreuz von einem Fuß Länge in der Mitte der Haustür zu kennzeichnen, so daß es deutlich sichtbar ist, und dicht über dem Kreuz sind die gebräuchlichen Worte, nämlich: »Herr, habe Erbarmen mit uns« in Druckschrift anzubringen, und sie haben dort zu verbleiben, bis zur amtlichen Öffnung selbigen Hauses.
Jedes befallene Haus ist unter Wache zu stellen
Die Konstabler haben dafür zu sorgen, daß jedes befallene Haus verschlossen und mit Wachmännern besetzt wird, welche die Einwohner eingeschlossen halten, und die sie auf eigene Kosten, wenn sie es bezahlen können, oder auf Gemeindekosten, wenn nicht, mit dem Lebensnotwendigen versehen sollen; die Schließung hat auf eine Dauer von vier Wochen nach der Gesundung aller Hausbewohner zu erfolgen.
Es ist genauestens darauf zu achten, daß die Leichenbeschauer, Amtswundärzte, Krankenwärter und Totenbestatter nicht die Straße passieren, ohne eine rote Rute oder einen Stab von drei Fuß Länge in der Hand zu halten, offen und deutlich sichtbar, und daß sie kein Haus betreten außer ihrem eigenen oder dem, zu dem sie geschickt oder geholt werden; daß sie vielmehr jeder Gesellschaft entsagen und aus dem Wege gehen, besonders wenn sie erst kürzlich eine dieser Amtsbestätigungen ausgeübt haben.
Hausgenossen
Wo in dem gleichen Hause mehrere Parteien wohnen, und eine Person in dem Hause verfällt der Ansteckung, so darf niemand anderer, weder ein einzelner noch eine Familie, aus diesem Hause den Kranken fortschaffen oder sich fortbegeben, ohne von dem Gesundheitsinspektor der Pfarre eine Bescheinigung vorzuweisen; oder in Ermangelung einer solchen ist das Haus, in das der oder die Betreffenden umgezogen sind, wie im Falle einer Infizierung zu verschließen.
Miets-Droschken
Es ist Sorge zu tragen, daß Droschken-Kutscher (wie man beobachtet hat, daß einige von ihnen es, sogleich nachdem sie erkrankte Personen zum Pesthaus oder anderswohin überführt hatten, taten) nicht am allgemeinen Verkehr teilnehmen dürfen, bevor nicht ihre Droschken gründlich ausgeräuchert wurden und für den Zeitraum von fünf oder sechs Tagen nach solcher Inanspruchnahme leergestanden haben.
ANORDNUNGEN ÜBER DIE REINIGUNG UND SAUBERHALTUNG DER STRASSEN
Straßen sind sauber zu halten
In erster Linie wird es für notwendig erachtet und so angeordnet, daß jeder Haushaltungsvorstand eine tägliche Reinigung der Straße vor seiner Haustür veranlaßt und sie so die ganze Woche über sauber gefegt hält.
Tägliche Müllabfuhr
Der Kehricht und Abfall der Häuser ist täglich von den Müllabfahrern fortzuschaffen, und der Müllabfahrer soll sein Kommen, wie es auch bisher geschah, durch Blasen eines Hornes ankündigen.
Hinausverlegung der Kotgruben
Die Kotgruben sind so weit wie möglich von der Stadt und allen Verkehrswegen fort zu verlegen, und kein Grubenreiniger oder sonst jemand darf eine Kottonne in einem Garten in der Nähe der Stadt leeren.
Vorsicht mit unfrischem Fleisch und Fisch und muffigem Mehl
Es sind besondere Vorkehrungen zu treffen, daß nicht fauler Fisch oder ungesundes Fleisch oder muffiges Mehl oder verdorbene Früchte irgendwelcher Art an irgendeiner Stelle der Stadt verkauft werden dürfen.
Die Brauereien und Trinkhäuser sind auf modrige und verdorbene Fässer zu überprüfen.
Schweine, Hunde, Katzen oder zahme Tauben oder Kaninchen dürfen nirgends in der Stadt gehalten werden; Schweine, die auf den Straßen und Gassen herumstreunen, sind vom Büttel oder sonst einem Beamten zu beschlagnahmen, und der Eigentümer ist entsprechend dem Gemeinderatsgesetz zu bestrafen, und Hunde müssen von den Hundefängern, die für diesen Zweck eingesetzt sind, getötet werden.
VERORDNUNG, LOSE PERSONEN UND MÜSSIGE ANSAMMLUNGEN BETREFFEND
Bettler
Insofern als über nichts so lebhaft Beschwerde geführt wird wie über die Unzahl von Tagedieben und vagabundierenden Bettlern, welche überall in der Stadt umherschwärmen und eine große Gefahr einer Verbreitung der Seuche darstellen, so wird hiermit, da sie trotz aller gegenlautenden Bestimmungen immer noch allenthalben anzutreffen sind, angeordnet, daß jeder Konstabler und wem sonst in dieser Sache eine Pflicht obliegt, dafür geeignete Sorge zu tragen hat, daß kein herumlungernder Bettler auf den Straßen dieser Stadt auf welche Art und Weise auch immer geduldet wird, unter der Androhung, daß die vom Gesetz vorgesehenen Strafen mit voller Strenge angewendet werden.
Spiele
Alle Vergnügungen, Bärhetzen, Glücksspiele, Bänkelgesänge, Schilder-Spiele und was sonst dergleichen Menschenansammlungen zu verursachen pflegt, sind vollständig zu verbieten und Zuwiderhandelnde von dem jeweiligen Bezirksstadtrat streng zu bestrafen.
Festlichkeiten verboten
Alle öffentlichen Festveranstaltungen, und besonders solche von Vereinen, und Festessen in Gasthäusern, Bierhallen und anderen Stätten allgemeiner Zerstreuung, haben bis auf Widerruf zu unterbleiben; und das hierdurch ersparte Geld soll aufgehoben und zum Wohle und zum Heile der von der Seuche befallenen Armen verwendet werden.
Trinkhäuser
Ungebührliches Zechen in Schänken, Bierhallen, Kaffeehäusern und Weinkellern muß durch strenge Aufsicht verhütet werden, da dies die allgemeinste Sünde dieser Zeit ist und die beste Gelegenheit, die Seuche weiterzugeben.
Und keine Gesellschaft oder Einzelperson darf nach neun Uhr abends in einer Schänke, einer Bierhalle oder einem Kaffeehaus bleiben oder einkehren, um zu trinken, entsprechend dem althergebrachten Gesetz und Gebrauch in dieser Stadt, unter Strafe wie sie dieserhalb festgesetzt ist.
Und zur genaueren Durchführung dieser Verordnungen und der Erlasse und Anweisungen, die nach weiterer Beratschlagung außerdem noch für notwendig befunden werden mögen, wird angeordnet und verfügt, daß die Bezirksstadträte, ihre Stellvertreter und die Gemeinderatsmitglieder jede Woche einmal, zweimal, dreimal oder noch öfter (je nachdem die Sachlage es erfordert) an einem in dem betreffenden Bezirk wohlbekannten Treffpunkt (er muß frei von Verseuchung sein) zusammenkommen, um zu beraten, wie besagte Verordnungen gehörig zur Durchführung gebracht werden können; das bedeutet freilich nicht, daß, wenn jemandes Wohnung oder deren Nachbarschaft befallen wurde, er besagten Zusammenkünften beiwohnen soll, solange sein Erscheinen dort Bedenken begegnet. Und besagte Stadträte, stellvertretende Stadträte und Gemeinderatsmitglieder können in ihren jeweiligen Bezirken weitere gute Verfügungen in Kraft setzen, die bei besagten Versammlungen zur Bewahrung von Seiner Majestät Untertanen vor der Pest beschlossen und ausgefertigt werden.
Sir John Lawrence, Erster Bürgermeister Sir George Waterman } Sheriffs Sir Charles Doe Es versteht sich, daß diese Verordnungen nur für die Gebiete galten, die innerhalb der Jurisdiktion des Lordbürgermeisters lagen, und so ist die Bemerkung angebracht, daß die Friedensrichter innerhalb der Sprengel und Ortschaften, welche die Siedlungen und Vororte heißen, in der gleichen Art vorgingen.
Wie ich mich entsinne, wurde die Verordnung zum Schließen der Häuser in unserem Viertel nicht so bald in Anwendung gebracht, weil, wie ich schon sagte, die Pest in unsere östlichen Stadtteile bis zum August kaum vordrang und vorher keine große Heftigkeit annahm. Zum Beispiel war für die Woche vom 11. bis 18. Juli die Gesamtzahl auf dem Sterberegister 1761, doch davon starben an der Pest in all den Pfarren, die wir die Tower Viertel nennen, nur 71, und zwar in folgender Aufteilung:
die Woche darauf
die Woche bis zum 1. August
Aldgate 14 34
Stepney 33 58
Whitechapel 21 48
St. Catherine, Tower 2 4
Trinity, Minories 1 1 71 145
65 76 79 4 4 228
Sie kam jetzt wahrhaftig mit voller Wucht, denn in den nächsten Nachbarpfarren waren die Beerdigungen in den gleichen Wochen:
St. Leonard, Shoreditch St. Botolph, Bishopsgate St.
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